Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafbefehle können aufgrund eines Vorbehalts nicht gestützt auf Art. 16 ZPII EUeR direkt postalisch nach Deutschland zugestellt werden. Eine Zustellung ist indes gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SDÜ bzw. Art. IIIA lit. a ZV-D/EUeR möglich (E. 3.3 ff.). Art. 85 Abs. 3 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung zur Entgegennahme der Sendung durch Bevollmächtigte finden auch bei grenzüberschreitenden Zustellungen Anwendung (E. 4.2). OGE 51/2025/13 vom 25. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht